Am 30.08.2011 fiel der Startschuss. Der Briefträger überreichte ein
Dokument
mit der Überschrift: "Unerlaubter Eingriff
in den Straßenkörper hier: ordnungsbehördliches Verfahren".
Die
Stellungnahme
der Grundstückseigentümerin Frau Dr. Franz erging am 20.09.2011.
Fünf Arbeitstage später wird in der Verwaltung ein
Rundschreiben
an 15 Damen und Herren verbreitet in dem die Höchststrafe gegen
Herrn Franz angekündet wird.
Einer
Beschwerde
an den Vorgesetzten des Verfassers o.g. Rundschreibens vom 07.10.2011
folgte auf
Anweisung
des Vorgesetzten vom gleichen Tage die eindeutige
Antwort
am 11.10.2011.
Immerhin fiel dem Sachbearbeiter schon einen Monat später am 14.11.2011 auf, daß
er nicht im Besitz von stichhaltigen
Unterlagen
war, welche zweifelsfrei
hätten belegen können, daß es sich bei der fest getrampelten Bauschutteintragung auf dem Grundstück der Frau Dr. Franz um die öffentlich gewidmete Straße "Am Zernsee" handeln könnte.
Am 01.12.2011 erging eine erneute
Ankündigung
an die Grundstückseigentümer.
Mit dem
Widerspruch
vom 06.12.2011 wurde dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam (LH) untersagt
auf dem Grundstück eine Straße errichten zu lassen.
Trotz dieses Verbotes wurde unter dem Schutz der
Polizei
und Anwesenheit der Presse
widerrechtlich eine Straße am 20. und 21.12.2011 auf dem Grundstück der Frau Dr. Franz errichtet.
Vier Wochen nach der Errichtung der Straße rechtfertigte mit einem von großen intellektuellen Fähigkeiten zeugenden
Pamphlet,
der inzwischen aus dem Amt entfernten Beigeordnete Klipp
im Auftrag des OB
das widerrechtliche Vorgehen der Landeshauptstadt Potsdam.
Eine unzutreffende Rechnung der LH Potsdam für eine
Straßenreparatur
sowie eine Rechnung für
Schuttentfernung
nötigten Franz den Gerichtsweg zu beschreiten.
Die weiteren haarsträubenden Ausführungen der Vertreter der LH Potsdam
während der gerichtlichen Auseinandersetzung sollen an dieser Stelle nicht
weiter ausgeführt werden.
Das Verwaltungsgericht stellt in zwei Urteilen vom 11.09.2014
VG10K1459
und
VG10K1465 fest: "Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage begründet, da die
angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger dadurch
in seinen Rechten verletzen, §113 Abs.1 S.1 VwGO."
Spätestens nach diesen Urteilssprüchen wäre es an der Zeit gewesen
den guten Willen zu zeigen und
das ordnungsbehördliche Verfahren gegen Frau Dr. Franz einzustellen.
Bezeichnender Weise half auch keine
Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen den OB. Die Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung erklärte sich
für nicht zuständig und verwies den
Vorgang
an die Personalabteilung der LHP.
Nach einer Bearbeitungszeit von nur drei Monaten + einem Tag hatte dann der Beauftragte des OB der LHP
seine angekündigte
Mitteilung
beisammen.